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I-2 U 41/12 – Lichtemittierende Vorrichtung II ...

Die Klägerin hat ferner dargetan, dass der LED-Chip der angegriffenen Ausführungsformen jeweils von einem Überzugsmaterial umgeben ist, das eine Vielzahl von Partikeln aufweist. Bei diesen handelt sich zumindest teilweise auch um Leuchtstoffartikel, die gelb leuchten, wenn sie mit blauem Licht bestrahlt werden (Merkmale 1 a) und 3).

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